Nein, das ist nicht zutreffend. Alkoholeinfluss hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Man gefährdet dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch andere Personen. Zudem kann ein solcher Verstoß mit nicht unerheblichen Konsequenzen geahndet werden.
Wird man bereits mit 0,3 Promille im Straßenverkehr erwischt und es lagen typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen vor, so befindet man sich im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. In solchen Fällen liegt keine Ordnungswidrigkeit, sondern bereits eine Straftat gem. § 315c oder § 316 StGB vor.
Wird man mit 0,5 Promille im Straßenverkehr erwischt, ohne dass es zu Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder konkreten Gefährdungen gekommen ist, wird ein solcher Verstoß zwar gem. § 24a StVG lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Einen Ersttäter erwarten in diesem Fall jedoch 500 € Geldbuße, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
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