Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist den meisten Leuten unter dem Begriff „Fahrerflucht“ bekannt. Dieses Delikt stellt keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat dar. Dem „Täter“ können eine Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und im schlimmsten Fall bis zu 3 Jahren Haft drohen.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Diese Regelung gilt als schwierig, verwirrend und nicht eindeutig. Daher möchte ich mit verständlichen Worten auf den Punkt bringen, wie man sich in einer solchen Situation verhalten sollte.
Ziel der Vorschrift ist es zunächst, die aus einem Verkehrsunfall erwachsenden Schadensersatzansprüche der Geschädigten untereinander zu sichern.
Bei einem völlig belanglosen Schaden, der sich zwischen etwa 25 € und 50 € beläuft, scheidet der Tatbestand aus. Des Weiteren entfällt er, wenn der Unfallgegner auf Feststellungen verzichtet. Dieser Verzicht kann zum einen ausdrücklich, zum anderen durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, indem der Unfallgegner trotz Kenntnis des eigenen Schadens von der Unfallstelle wegfährt.
Wie sich ein Unfallbeteiligter nun zu verhalten hat, hängt davon ab, ob feststellungsbereite Personen anwesend sind, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese Vorschrift gebietet das Verbleiben am Unfallort (Anwesenheits- und Vorstellungspflicht).
Feststellungsbereite Personen können andere Unfallbeteiligte und Geschädigte sein. Es können jedoch auch Personen sein, die erkennbar bereit sind, die Feststellungsberechtigten zu informieren. Man könnte beispielsweise einen Zettel mit Namen, Anschrift, Telefonnummer und kurzer Sachverhaltsangabe bei feststellungsbereiten Ladenbesitzern oder Passanten mit der Bitte hinterlassen, die Kontaktdaten dem Geschädigten zukommen zu lassen. Man sollte sich jedoch vergewissern, dass diese Personen auch verlässlich sind. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus, da die Gefahr zu groß ist, dass dieser verloren gehen oder unkenntlich werden könnte.
Es muss nicht notwendigerweise die Polizei hinzugerufen werden.
Es empfiehlt sich jedoch, aus Gründen der Rechtssicherheit – jedenfalls unbedingt bei Personenschäden – die Polizei zur Feststellung der Schäden zu rufen.
Die Vorstellungspflicht umfasst lediglich die Erklärung des Unfallbeteiligten, dass sein Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könne. Weitere Angaben muss und sollte der Unfallbeteiligte nicht machen. Es besteht keine allgemeine, umfassende Pflicht zur Aufklärung des Unfalls!
Sind keine feststellungsbereiten Personen zugegen, so besteht eine Wartepflicht, § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Wenn während der Wartepflicht feststellungsbereite Personen eintreffen, entsteht die Anwesenheits- und Vorstellungspflicht. Sollten keine feststellungsbereiten Personen eintreffen, entsteht die Pflicht, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.
Welche Wartezeit als angemessen anzusehen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einfalls. Zu berücksichtigen sind Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte, Art und Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Alkoholisierung, Person und Verhalten des Unfallbeteiligten, und wann ggf. mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist.
Das Hinterlassen einer Visitenkarte oder eines Zettels kann die Wartepflicht nicht ersetzen, sondern lediglich die Wartezeit verkürzen.
Wurde die Wartepflicht eingehalten, doch keine feststellungsbereite Person tauchte auf, so sind die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, § 142 Abs. 3 StGB: Dieser Verpflichtung genügt der Unfallbeteiligte dann, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle (Wahlmöglichkeit) mitteilt, dass er an einem Unfall beteiligt gewesen sein könnte.
Übersicht
Verhalten zur Vermeidung einer strafbaren Unfallflucht
- Verbleiben am Unfallort: Angabe der persönlichen Daten und der Möglichkeit der Unfallbeteiligung an feststellungsbereite Dritte. Wenn niemand da, dem man Mitteilung machen kann, mind. 30 min. am Unfallort auf feststellungsbereite Personen warten. Nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit, kann sich entfernt werden, ABER…
- Entfernt vom Unfallort: unverzüglich einer Polizeidienststelle Mitteilung machen, dass Möglichkeit einer Unfallbeteiligung besteht, wenn der Geschädigte anders nicht ausfindig zu machen ist spätestens nach 24 Stunden diese Mitteilung machen. Handlungen am Unfallort und am eigenen Fahrzeug die Beweise.
Folgen einer Unfallflucht
- Geldstrafe, in der Regel 30 bis 90 Tagessätze
- Fahrverbot (§ 44 StGB) für mehrere Monate
- Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bei Sachschäden über 1300 €
- Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
- Hinzu können Punkte im Verkehrsregister und FAER kommen